von Jürgen Kirschke
Wenn man die Frage stellt "Wie alt ist Weißensee?" bekommt man als Ersterwähnung die unterschiedlichsten Daten: 1237, 1242, 1313 oder 1375.
1375

Orte in der Mark Brandenburg, die sich auf 1375 bzw. 1376 als Ersterwähnung berufen, beziehen sich dabei auf das Landbuch des Kaiser Karl IV. der Landreiter ausschickte und eine erste "Inventur" seines Landes vornahm. Alle Orte, denen keine früheren Unterlagen bekannt sind, nutzen daher die Angaben des Landbuches als Ersterwähnung auch wenn sie in den meisten Fällen früher gegründet wurden. Die planmässige Besiedlung der Mark Brandenburg begann nach der Eroberung der Brennaborg (slawische Burg auf dem Gebiet der heutigen Stadt Brandenburg) am 11. Juni 1157.
1313
Erste urkundliche Erwähnung des Dorfes Weißensee.
In einer Urkunde tritt der Ritter Borchard Gruvelhut (auch als Greuelhut überliefert), Truchseß am Hofe Markgraf Hermann II. zu Brandenburg, seine Rechte über vier Hufen und deren Gefälle (Abgaben) im Dorfe Weißensee an das Heiliggeist-Spital zu Berlin ab. Das Spital soll dafür sein und seiner Familie Seelenheil sichern, vor allem durch Messen. Das Geschäft wird in zwei Verhandlungen aktenkundig gemacht. Die erste findet am 14. März statt, die zweite am 11. April 1313. An diesem Tag wird der Vertrag zwischen dem Hospital und dem Ritter besiegelt.
1242
Eine indirekte Erwähnung Weißensees geht auf das Jahr 1242 zurück. Im Lehniner Copialbuch wird ein Conradus de Widense als Zeuge in einem Grundstückskauf erwähnt. Da es aber auch in Thüringen, Bayern und Österreich ein Weißensee gibt, muss man überlegen, ob dieser Conradus unser Lokator sein kann. Ich versuche hier mal dazu den Beweis zu führen:
1. Alle in der Urkunde genannten Personen kommen aus einem Umkreis von höchstens 73 km um das Kloster Lehnin, das 1180 von Otto I. gegründet wurde. Das Kloster Lehnin diente als Hauskloster und Grablage der Askanier, die die Mark Brandenburg besiedelten.
2. Das thüringische Weißensee ist jedoch 250 km von Lehnin entfernt und wurde erstmals 1174 in einer Urkunde von Landgraf Ludwig III., dem Frommen von Thüringen erwähnt. Die Frage stellt sich, warum sollte ein Thüringer Lokator als Zeuge in der Mark Brandenburg auftreten?
3. Die Ersterwähnung von Cölln war 1237. (die der Schwesterstadt Berlin 1244). Es hatte damals sicher noch nicht die Bedeutung für derartige Beurkundungen.
4. Ein weiterer Zeuge ist Henricus de Selchow, der der Lokator von Selchow war.
5. Da Henricus de Selchow und Conradus de Wittense in einer Reihe mit anderen erwähnt sind, werden sie in etwa die gleiche gesellschaftliche Stellung innehaben. Wenn Conradus von überregionaler Bedeutung wäre, würde er an vorderer Stelle genannt sein.
6. Wenn Conradus eine so wichtige Person gewesen wäre um in mehreren weit entfernt gelegenen Fürstentümern eine Bedeutung zu haben, würde er auch in weitaus mehr Urkunden und Beschreibungen auftauchen.
7. Daraus folgt, dass der Conradus de Wittense der Lokator unseres Weißensees gewesen sein muss und dass die erste urkundliche Erwähnung jetzt auf 1242 datiert werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt muss das Dorf schon fertig bestanden haben. Die Gründung muss dementsprechend noch einige Jahre früher erfolgt sein.
Hier nun der Text der Urkunde
Der Markgraf Johann und Otto vereignen dem Kloster Lehnin Arendsee und Tribustdorf, Bredewisch, Wandelitz, Stolzenhagen, Neuendorf, Waltersdorf, Klosterfelde, Schönerlinde, Sommerfeld und Arnstorf, im Jahre 1242.
Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit
Johannes und sein Bruder Otto, von Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg (verkünden) auf unbeschränkte Dauer (in perpetuum)
Da es für die nachfolgenden Menschen schwierig ist, das Gedächtnis der Vorigen zu bewahren, ist mit nützlicher Vorsicht dafür gesorgt und durch unwiderlegliche Erfahrung bestätigt (necessaire compertum), dass über Schenkungen, Rückerstattungen und Tauschgeschäfte (Rechts-) Instrumente erstellt werden, durch die, wenn es angebracht sein wird, die Wahrheit bestätigt wird und Zweifelsfragen ausgeräumt werden.
Deswegen wollen wir, das allen, sowohl Gegenwärtigen als auch Zukünftigen, kund sei, dass wir unseren geschätzten Brüdern von Lehnin das Gut (villa) mit Namen Arendsee und Tributsdorf mit dem See, der Lozilis heißt, und allem , was dazugehört, für 162 Mark verkauft.
Das Gut Bredewisch und Wandlitz und die Hälfte des Gutes Stolzenhagen mit allem, was dazugehört, haben wir den oben genannten Brüdern für 150 Mark verkauft.
Für die Besitzungen, welche die oben genannten Brüder von Lehnin aus der Schenkung unseres Vaters, des Markgrafen Albrecht von Brandenburg hatten, um den Berg, der Hagenberg heißt, haben wir ihnen im Tausch gegeben: Waltersdorf, Klosterfeld sowie Schönerlinde, dessen Gebiet sich zwischen Buchholz und ebendiesen Gut bis nach Sanddorf erstreckt, mit allem was dazugehört.
Für 5 Fässer Salz, die sie im „theolonium“ in Brandenburg hatten, geben wir denselben Brüdern in Lehnin 20 Häuser mit allen Rechten in Bredewisch.
Gut Sommerfeld mit allem was dazu gehört, übertragen wir zu dauernden Besitz der Jungfrau Gottesmutter Maria in Lehnin zum Heil unserer Seelen.
Außerdem haben Heinrich von Steglitz und der Sohn seines Bruders, Heinrich mit Namen, das Gut Ahrendsdorf mit allem, was dazu gehört (auch) mit der Mühle und (dazu) zwei Fässer und sechs Scheffel Weizen in Hennekes Mühle der heiligen Gottesmutter Maria in Lehnin zugesprochen zu dauernden Besitz.
Diese Schenkung haben wir ratifiziert und übertragen das Eigentum an besagten Besitzungen den hier wiederholt genannten Brüdern von Lehnin.
Damit dies nun gültig und unangefochten für die Zukunft bestehe und damit die hier benannte Güter, welche die oben genannten Brüdern von Lehnin öffentlich bekundet mit allem Recht und aller Freiheit besitzen sollen und von allen Ansprüchen unserer Advokaten und Prozessführer befreit bleiben, auch von dem Dienstanspruch (der Dienstplicht) die „Heerschild“ heißt, und von jeglicher Dienstbarkeit überhaupt anerkanntermaßen befreit bleiben, haben wir / (dieses hier) durch Anhängen unserer Siegel vollzogen, und indem wir das zuverlässiges Zeugnis sowohl geistlicher als auch weltlicher Personen hinzuziehen, deren Namen folgende sind:
Rothgerus, Bischof von Brandenburg, Petrus, ein Jurist am Ort, Rodericus, Abt von Cenna,
Heinricus von Nauen, Probst, Johannes, Notar der Curie, Bertholdus aus Velberg, Willikus aus Tornow, Conradus aus Weißensee, Geradus aus Kerkow, Christoforus Meise, Conradus Meise, Heinricus aus Selchow, Theodoricus, Advokat aus Spandau, Vollzogen ist dieses im Jahre 1242 nach der Inkarnation des Herren.
1237
Die 1237 werden dadurch hergeleitet, dass es 1937 eine Broschüre "700 Jahre Weißensee" erschien. Diese entstand zur 700 Jahr-Feier Berlins 1937. Alle Bezirke Berlins feierten damals die 700 Jahre unabhängig vom tatsächlich nachgewiesenen Alter. Dieses Datum bezog sich auf die Ersterwähnung von Berlins Schwesterstadt Cölln. 
Hier der Text der Zehntvertragsurkunde von 1237.
Eckard, von Gottes Gnaden Bischof, Rudolf, Probst, und Ernst, Scholastikus von Merseburg als vom Papst bestellt Richter an alle Christen, die gegenwärtigen wie die zukünftigen, für immer. Wir haben einen päpstlichen Auftrag mit folgenden Wortlaut empfangen:
Bischof Gregor, Knecht der Knechte Gottes, dem hochwürdigen Bruder … dem Bischof, und den geliebten Söhnen … dem Probst, und … dem Scholastikus von Merseburg Gruß und päpstlichen Segen. Von Seiten unseres hochwürdigen Bruders … des Bischof von Brandenburg, ist uns vorgetragen worden, dass Markgraf A. (Albrecht II.) von Brandenburg einstmals durch seinen bevollmächtigten vertreter vor unserem Vorgänger, dem Papst I. (Innozenz III.) seligen Gedenkens, folgendes vorgetragen hat: Weil ein nicht geringer Teil des zu seiner Mark gehörenden Gebietes, das durch seine und seiner Vorfahren Mühen den Händen der Heiden entrissen worden sei, ertraglos und wüst daliege, habe er sich vorgenommen, auf ihm zur Hebung der Kultur eine Stiftskirche mit zwölf Chorherren und ihrem Probst einzurichten. Dieses Gebiet soll von jeder bischöflichen Jurisdiktion ganz ausgenommen sein und nur dem römischen Papst unterstehen, und zwar so, dass zwei Teile der Zahnten diese Gebietes an den Markgrafen und seine Erben gegeben werden, die sich verpflichten, den Baufonds dieser Kirche mit eigenen Mitteln auszustatten und Soldatenbereitzustellen, ohne die dieses Gebiet vor dem Ansturm der die Bekenner des Namens Christi angreifenden Slawen nicht sicher sein könne. Der dritte Teil aber soll für den Bau der Kirche gezahlt werden, und sie würden trotzdem noch zum Ausgleich für die zwei Teile der Zehnten für je 50 Hufen eine Mark Silber jährlich an den päpstlichen Stuhl zahlen. Darüber hat unser Vorgänger aus Sorge für die Brandenburger Kirche damals Abt von Sittichenbach und dem Dekan von Halberstadt einen Brief geschickt mit dem Auftrag, die Wahrheit über das mitgeteilte zu erforschen und ihm in einem Brief mitzuteilen, was sie herausgefunden hätten. Aber der Markgraf hat den Zweck verfolgt, die genannte Kirche um die Zehnten zu betrügen wie seine Vorgänger, die deshalb mehrmals mit der Strafe des Kirchenbannes belegt worden sind. Der Markgraf hat die Abwesenheit des Abtes (von Sittichenbach), der hätte teilnehmen müssen und können, benutzt und hat ohne Wissen des Bischofs allein durch den Dekan das erwähnte Gebiet besichtigen lassen. Sein Vorgehen wird auch von Rechts wegen zurückgewiesen, und es ist nicht bekannt, ob das auf ein Gewohnheitsrecht zurückgeführt werden kann. Der erwähnte Markgraf hat aber unseren schon genannten Vorgänger über die angebliche Befreiung des Gebietes von den Heiden falsch unterrichtet, denn diese wurden nicht wegen ihres Unglaubens bekämpft, sondern weil sie sich der Unterwerfung unter dem Reich entziehen wollten. Außerdem hat er unseren Vorgänger auch über den Bau er Stiftskirche falsch unterrichtet. Es ist auch der von ihm oder seinen Söhnen versprochene Zins nicht dem päpstlichen Stuhl gezahlt worden, und selbst wenn er gezahlt würde, würde die römische Kirsche betrogen und die Brandenburger sehr geschädigt werden, denn das Gebiet, um das es sich handelt, soll die Hälfte der Brandenburger Diözese umfassen und der Zehnt von 50 Hufen kostet 50 Mark. Es ist daher klar, dass der genannte Markgraf betrügerisch gehandelt hat, als er sich die Zehnten aneignetete und das Recht der Brandenburger Kirche unterdrückte. In Sorge um diese Kirche tragen wir Euer Ehrwürden mit dem päpstlichen Schreiben auf, über all das eben Geschilderte sorgfältig die Wahrheit zu erforschen, und wenn Ihr herausgefunden habt, dass sich die Sache so verhält, dann bemüht Euch, die vornehmen Männer J. (Johann I.) und O. (Otto III.), Markgrafen von Brandenburg, ohne Rücksicht auf irgendwelche Urkunden, die sie vom päpstlichen Stuhl erhalten und bisher nicht vorgelegt haben, klug und nachdrücklich zu ermahnen und zu veranlassen, dass sie von der Aneignung dieser Zehnten Abstand nehmen und gestatten, dass diese der Bischof und die Brandenburger Kirche, der sie bekanntermaßen rechtsmäßig gehören, frei ohne jede Schwierigkeit empfangen, und zwingt sie mit Hilfe der geistlichen Strafgewalt, wenn Ihr seht, dass es der Sache nützt, ohne Rücksicht auf den freventlichen Einwand der Markgrafen darüber, dass der Bischof sich geweigert hat, dem von ihnen angebotenen Vergleich zum Schaden seiner Kirche zuzustimmen, unter der Voraussetzung allerdings, dass Ihr das Gebiet der Markgrafen nicht mit Bann oder dem Interdikt belegt, es sei denn, Ihr erhaltet darüber von uns einen besonderen Auftrag. Die Zeugen aber, die benannt werden, sollt Ihr, wenn sie frei von Gunst, Hass oder Furcht sind, mit derselben kirchlichen Gewalt ohne Rücksicht auf Einspruch dazu bewegen, für die Wahrheit Zeugnis abzulegen. Wenn Ihr nicht alle drei an der Ausführung dieses Auftrages teilnehmen könnt, so sollst wenigsten Du, Bruder Bischof, ihn mit einem der beiden anderen ausführen.
Gegeben im Lateran am 18. Februar im 7. Jahr unsere Pontifikats.
Außerdem haben wir den päpstlichen Auftrag erhalten, einen Vergleich in folgender Weise zu bewirken:
Bischof Gregor, Knecht der Knechte Gottes, dem hochwürdigen Bruder … dem Bischof, und den geliebten Söhnen … dem Probst, und dem Scholastikus von Merseburg Gruß und päpstlichen Segen. Wir hatten Euch aufgetragen, den Streit, der zwischen unserem hochwürdigen Bruder, dem Bischof von Brandenburg, und dem edlen Markgrafen von Brandenburg über einige Zehnten geführt wird, zu beenden, und bitten Euer Ehrwürden und ermahnen angelegentlich, indem wir Euch den schriftlichen päpstlichen Auftrag erteilen, dass Ihr Euer Amt zu einem nach Möglichkeit gütlichen vergleich zwischen ihnen wirkungsvoll einsetzt, anderenfalls sollt Ihr diesem Streit in voriger Weise nach dem Inhalt der früheren Urkunde verfahren. Wenn Ihr aber nicht alle an der Ausführung dieses Auftrages teilnehmen könnt, sollst wenigstens Du, Bruder Bischof, ihn mit einem der beiden anderen ausführen.
Gegeben in Spoleto am 30. August im 8. Jahr unseres Pontifikats.
Nachdem also kraft des früheren Auftrags der Bischof und die Beauftragten der Markgrafen in unserer Gegenwart bestellt und die Argumentation der Parteien auf beide Seiten angehört worden waren, fürchten wir, dass der Prozeß durch die Bemühungen und Aufwendungen der Parteien verlängert und mehr Zwietracht die Tür geöffnet werde.. Wir wollten ihre Bemühungen und Aufwendungen schonen und haben deshalb kraft des späteren Auftrages die Parteien zu Eintracht und Frieden gemahnt. Diese sind dann nicht nur über die Streitsache um den Zehnten, sondern auch über andere Angelegenheiten und Streitsachen, die der Bischof und das Domkapitel gegen den Markgrafen hatten, durch treue und kluge Mittelsmänner mit großer Besonnenheit und Mühe in folgender Weise übereingekommen:
Johannes und Otto, die Markgrafen von Brandenburg, haben sowohl mündlich als auch durch ihre Urkunden öffentlich vor Geistlichkeit und Volk bezeugt und bekannt, dass das Recht und das Eigentum über den Zehnten ihrer Güter, die sich in der Brandenburger Diozöse befinden, und zwar sowohl in den Neuen wie in den Alten Landen, der Brandenburger Kirche gehören. Nach ihrem Tode werden alle ihre Erben und die Erben der Erben und alle, die von ihnen in direkter Linie abstammen, dasselbe mündlich und schriftlich erklären, und das wird jeder Nachfolger innerhalb seines ersten Regierungsjahres tun. Die Einkünfte aber aus all den genannten Zehnten werden bei den Markgrafen und ihren Erben, sowohl den Männern als auch den Frauen, die in direkter Linie von ihnen abstammen, bleiben außer den Zehnten der Brandenburger Kirche und der anderen Stifts- und Pfarrkirchen dieser Diozöse, die diese bis in die heutige Zeit rechtmäßig besitzen. Wenn aber die Nachkommenschaft der genannten Erben aufhört, werden diese Zehnten mit jeglicher Inanspruchnahme der Einkünfte für immer der Brandenburger Kirche verbleiben. Der Bischof von Brandenburg hat seine Vasallen, wer sie auch sein mögen, die von ihm Zehnten von den Besitzungen des Markgrafen und seines Bruders, die in seiner Diozöse liegen, als Lehen haben, an die Markgrafen und deren Erben verwiesen, damit sie die Zehnten von ihnen als Lehen neu empfangen, ausgenommen folgende drei Lehnsträger: die Herren von Möckern, von Zerbst und von Plaue. Diese und ihre Erben bleiben Vasallen des Bischofs so lange, bis die Zehnten durch ihren Tod als Lehen heimfallen, es sei denn, sie ziehen es von sich aus und freiwillig vor, die Zehnten aus der Hand der Markgrafen als Lehen zu empfangen. Dann wird der Bischof sie zu jenen weisen, so wie es von den anderen schriftlich festgelegt ist. Wenn sie aber die Zehnten nicht aus der Hand des Markgrafen empfangen wollen, dann soll der Bischof, wenn sie sterben, diese Zehnten nicht ihren Erben insgesamt als Lehen geben, sondern nue einem allein. Als Zeichen, dass die Markgrafen und ihre Erben die Zehnten anzuerkennen haben, wird der Bischof jährlich anstatt der Zehnten drei Denare von jeder Hufe der neuen Lande empfangen, die acht Tage nach St. Martin (18. November) gezahlt werden müssen. Und der Bischof wird keinen Teil der Einkünfte veräußern, sondern sie unversehrt für seinen Unterhalt gebrauchen. Der Bischof wird nicht zum Empfang dieser Einkünfte gelangen, wenn die Herren der Hufen (d.h. diejenigen, an die die Hufen in den neuen Landen gerade als Lehen vergeben sind) nicht ihre Teile (also auch die Zehnten, für die der Bischof die Ersatzzahlung von 3 Denaren pro Hufe erhält) empfangfen- Dem Bischof wird es aber freistehen, von jedem, der den Vertrag nicht halten will, die Zehnten zu fordern, und er wird die Zehnten so lange empfangen, bis die Güter wieder an die Markgrafen oder deren Erben (als Lehen) heimgefallen sind und dann bei dem Zahlungsmodus der Hufen bleiben werden. Des weiteren haben die Markgrafen dem Bischof an einer geeigneten Stelle der Neuen Lande hundert unbebaute Hufen mit allen Nutzungsrechten gegeben, die er nach Gefallen bebauen kann. Auch haben die Markgrafen dem Bischof die Kapelle in Brandenburg mit allen Nutzungsrechten gegeben und zwar so, dass der, welcher die Kapelle jetzt inne hat, sie aus den Händen der Markgrafen behalten wird; wenn die Kapelle aber unbesetzt ist, wird das Besetzungsrecht und jedes weitere Recht über sie bei dem Bischof bleiben. Die Markgrafen, die zur Zeit regieren, werden das Recht haben, die Archidiakone in den Neuen Landen zu ernennen. Die Neuen Lande erstrecken sich vom Ausgang Spandaus jenseits (d.h östlich) der Havel nach links (d.h. nach Norden), jenseits (d.h. nördlich) der Spree nach rechts (d.h. nach Südosten) bis zu den Gebieten der Diozöse, die früher nach Slawien weitergingen, des weiteren diesseits (d.h. westlich) der Havel nach links (d.h. nach Nordwest/Westen) von der Stelle an, wo der Fluß, der Massow genatt wird in die Havel fließt und ihn stromauf, bis der Fluß in den Rhin übergeht, und den Rhin abwärts, bis der Rhin in die Havel fließt. Alle Gebiete jenseits der beschriebenen Grenzen bis zu den Grenzen der Brandenburger Diozöse werden Neue Lande genannt, und die Markgrafen werden deren Archidiakone ernennen. Die übrigen Gebiete diesseits der Grenzen werden die Alten Lande genannt und gehören zum Archdiakon der Bischofskirche. Jeder Kirche der Neuen Lande sind von dem Markgrafen mindestens vier Hufe mit allen dazugehörigen Recht überwiesen worden, und von jeder eingepfarrten Hufe sind ihr ein Scheffel Korn und ein Denar überwiesen worden. Wenn aber eine Kirche mehr als vier Hufen hat, wird sie diese frei behalten. Das genannte Korn und Geld werden den Pfarrern jährlich zu St. Martin (11. November) gezahlt. Außerdem haben die Markgrafen das Privileg des Brandenburger Domkapitels, das ihr Vater ihm über seine Freiheit und seinen Besitz verliehen hatte, erneuert und verbessert und in folgenden Sätzen in dieser Weise verdeutlicht: Der Platz der Kirche und all ihrer Gebäude in einem Umfang und einem Raum, der sich vom östlichen Tor, das nach Krakau führt, erstreckt über den Weg, der längs des Kirchhofes ansteigt und zum Tor hin, das nach Parduin führt, abfällt, und von diesem Tor durch Gegenden soweit sich die Gebäude nach der Havel zu erstrecken bis zum zuerst genannten Tor. Über die Menschen und die Besitzungen der Kirche werden weder die Markgrafen selber noch Vögte, noch Gerichtsbeamte irgendwelches Recht haben, sondern alles wird durch den Probst oder dessen Stellvertreter vollzogen werden, außer wenn eine Rechtssache der Blutgerichtsbarkeit oder eine andere Rechtssache, in der es nicht erlaubt ist, das Gericht auszuüben, vorliegt. Dann wird ihm freigestellt sein, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zu rufen, wen er will. Die Leute des Bistums werden die Getreideabgabe, die Bodelkorn genannt wird, nicht geben, und zum Landesgerichtstag, der Landding genannt wird, werden sie in keiner Weise zum Kommen genötigt. Damit die Markgrafen auf die Vogtei völlig verzichtet. Wenn aber die Burg Brandenburg befestigt werden muss, wird die Kirche mit ihren Menschen nur die Stelle ihres Anteils befestigen und sichern. Die Hausstätten, Gärten und Obstgärten in dem Dorf Krakau und was auch immer die Kirche dort gegenwärtig besitzt, haben die Markgrafen mit ihren Privilegien bestätigt. Sie werden die Kirche beschützen und in ihrem Recht gegen jeden Angreifer verteidigen und ihre Freiheit, Ehre und Rechte an Grenzen und Besitzungen vergrößern, soweit sie es mit Gottes Hilfe vermögen. Die Strafen, durch die der Rechtsentscheid geschützt ist, sind folgende: Wenn die Markgrafen gegen diesen Vertrag in den unten genannten Punkten verstoßen, werden sie entsprechend der unten aufgeführten Bestimmung dem Bischof und der Kirche zweitausend Mark zahlen und alles verlieren, zugunsten des Bischofs und des Domkapitels. Wenn aber der Bischof oder jemand vom Kapitel dagegen verstößt oder der Papst oder Geistliche der Neuen Lande den Vertrag brechen, dann zahlen der Bischof und das Kapitel den Markgrafen zweitausend Mark entsprechend der unten genannten Bestimmung, und die Markgrafen erhalten in Bezug auf alle Güter und Rechte den Rechtszustand, den sie vor dem Vertrag hatten. Auch der Bischof und die Kirche werden dann alle Rechte so haben, wie sie vor dem Vertrag waren. Jede Seite, die gegen den Vertrag gehandelt hat und innerhalb von drei Monaten nach dreimaliger Ermahnung die Sache nicht wiedergutgemacht hat, verfällt den genannten Strafen entsprechend der unten angeführten Bestimmung. Hat sie aber den Verstoß wiedergutgemacht, entgeht sie den Strafen. Die genannten drei Monate beginnen, wenn die zuwiderhandelnde Seite zum erstenmal gemahnt worden ist. Die Bestimmung der Strafen ist folgende: Wenn die Markgrafen gegen den genannten Vertrag in den Punkten verstoßen, dass sie den Bischof oder die Kirche in dem Besitz der Kapelle oder der genannten hundert Hufen oder in der dem Bischof oder in der dem Bischof zugesprochenen Zehntzahlung oder der geistlichen Gerichtsbarkeit, sei es über Menschen oder Dinge, beeinträchtigen, oder wenn jemand aus der Familie der Markgrafen oder ein Voigt oder ein Gerichtsbeamter oder irgend ein anderer Unbefugter der Kirche an Dingen oder Menschen in welcher Weise auch immer entsprechend den vorgenannten Punkten Schaden oder Unrecht zufügt, und wenn die Markgrafen dazu den Auftrag geben und den Verletzer rechtfertigen, dann werden sie der gesamten Strafe verfallen. Haben sie den Auftrag nicht erteilt und keine Rechtfertigung dazu gegeben, wird sie keine Strafe treffen, und sie werden urkundlich kundtun, dass sie die Verletzung nicht rechtfertigen. Wenn aber der Bischof oder jemand vom Kapitel in eigener Person oder durch einen Mittelsmann gegen den Vertrag handeln, mögen sie nun durch Rat, Gunst oder Eingebung oder sonst einen Einfall irgendein päpstliches Schreiben vorlegen, das den genannten Vertrag aufheben kann, oder wenn der Papst von Amts wegen ohne ihren Rat und nicht auf ihr Betreiben gewollte hat, dass der Vertrag aufgehoben werde und der Bischof und das Kapitel ihn nicht bitten, davon abzustehen, dann werden sie den genannten Strafen verfallen. Wenn aber eine päpstliche Urkunde über die Verletzung des Vertrages ohne Beratung mit Bischof und Kapitel eintrifft und sie beschwören das und schicken eine Bittschrift an den Papst, dann sollen sie, wie gesagt, nicht der Strafe von zweitausend Mark Silber verfallen, sondern die Dinge mit den Erträgen, die in der dazwischen liegenden Zeit eingenommen worden sind, und alle Rechte wieder so herstellen, wie sie die Markgrafen vor dem Vergleich hatten, und zwar so, als ob der Vertrag durch die päpstliche Urkunde aufgehoben worden ist mit der in den erwähnten Punkten genannten Folge. Wenn ferner der Bischof etwas von dem ihm Zugewiesenen einem anderen überträgt oder veräußert oder einen von den drei genannten (an den Herren von Möckern, Zerbst und Plaue zu Lehen ausgetanen) Zehnten an mehrere al an jeweils nur einen von ihnen als Lehen vergibt, wird er beide Strafen verfallen. Wenn aber Geistliche der Neuen Lande den Vertrag brechen wollen und der Bischof mit dem Kapitel sich dagegen gewissenhaft verwahrt und sie den Grund mit Hilfe der Markgrafen nach Vermögen vor Gericht vertreten und in der genannten Form beschwören, werden sie, wenn der Vertrag durch Gerichtsurteil aufgehoben ist, nicht mit der Strafe von zweitausend Mark belegt werden, und für beide Seiten wird in allen Rechten der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Die Strafen soll auf keinen weiterhin als die darüber ausgeführten Punkte ausgedehnt werden.
Verhandelt wurde das in Brandenburg im großen Hospital am Tage des heiligen Apostel Simon und Judas, das ist der 28. Oktober im Jahre 1237 seit der Menschwerdung des Herrn in Gegenwart der getreuen und ehrwürdigen Männer, deren Namen folgende sind: Johannes, Dekan von Halberstadt; Ulrich, Chorherr von St. Pauli in Halberstadt; Johannes Pfarrer von Gardelegen; Reinhard, Chorherr von St. Sebastian in Magdeburg; Magister Guntram; Heinrich von Nauen, Chorherr von Stendal; Simeon, Pfarrer von Cölln; Heinrich, Pfarrer von Plaue; die Ritter Wilhelm von Tornow, Werner von der Schulenburg, Alberich von Gartow, sein Sohn Gerhard, Diethard von Wustrow, Burkhard von Erxleben, Otto von Britannien, Heinrich von Isenhagen, Dietrich von Zebegore.
